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gcsg.ch - Gehörlosen Club St. Gallen

Sport und Kultur

 
 
 
 
 
 
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Statuten

Statuten im PDF-Format

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Rechtsverbindlich sind nur die Original-Statuten von 1999 und be den Statutenänderungen die entsprechenden Protokolle der Generalversammlungen.

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Gehörlosen Club St. Gallen» (abgekürzt Club oder GCSG) besteht mit Sitz in St. Gallen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Der Club entstand durch die Fusion vom 1. Januar 1996 zwischen dem Gehörlosen-Sportclub St. Gallen (gegründet 1961) und dem Gehörlosen Verein St. Gallen (gegründet 1909). Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Verbindungen

Der Club ist Mitglied

  • des Schweizerischen Gehörlosen Sportverbandes (SGSV)
  • des Schweizerischen Gehörlosenbundes (SGB)
  • des Schweizerischen Volleyball-Verbandes (SVBV) und dadurch auch des Regionalverbandes Nord-Ostschweiz (RVNO)

Der Club ist Kollektivmitglied

  • der Schweizerischen Gehörlosen Kegelvereinigung (SGKV)
  • des Schweizerischen Schachverbandes für Hörbehinderte (SSVH)

Der Club ist Passivmitglied des Schweizerischen Firmensportverbandes (SFS).

Art. 3 Zweck des Clubs

Der Club fördert die Selbsthilfe und die soziale Integration Gehörloser. Er stärkt die Selbstständigkeit der Gehörlosen, Schwerhörigen und später Ertaubten und ermutigt sie zur Gemeinschaft und Solidarität untereinander.

Diese Ziele werden angestrebt mit:

  1. Förderung der Gehörlosenkultur
  2. Vertretung der Gehörloseninteressen in der Ostschweiz
  3. Körperliche und geistige Ertüchtigung durch Trainings und Wettkämpfe
  4. Durchführung von kulturellen und sportlichen Anlässen
  5. Fortbildungsangebote, Lehrkurse und Vorträge
  6. Öffentlichkeitsarbeit

Der Club betreibt das ostschweizerische Gehörlosenzentrum.

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder

Jede natürliche Person, gehörlos oder hörend, kann Mitglied sein. Die Mitgliedschaft einer minderjährigen Person bedarf der Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt. Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Clubs zu wahren, die Statuten und die Beschlüsse der Cluborgane zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge zu leisten.

Art. 5 Eintritt

Wer Mitglied werden will, hat dem Präsidenten eine schriftliche Beitrittserklärung oder über ein bereitgestelltes Internet-Formular der Vereinswebsite, sofern vorhanden, einzureichen.1 Der Vorstand beschliesst provisorisch über die Aufnahme und legt das Beitrittsgesuch zur endgültigen Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung vor.

Art. 6 Austritt

Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahres austreten. Die Austrittserklärung ist dem Präsidenten bis spätestens Ende November zuzustellen. Mitglieder, die einen Lizenzausweis eines Sportverbandes besitzen, dem der Club angehört müssen auch die Austrittserklärungen dieses Verbandes ausfüllen und die Lizenz zurückgeben.

Art. 7 Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen. Der Ausschluss ist auf Verlangen des Betroffenen zu begründen.

Der Betroffene kann gegen den Ausschluss innert dreissig Tagen seit Kenntnisnahme an die Mitgliederversammlung rekurrieren, welche endgültig entscheidet. Diese kann das Mitglied auch ohne Angabe von Gründen ausschliessen.

Art. 8 Veteranen

Mitglieder, welche 25 Jahren dem Club angehören, sind Veteranen. Sie werden an der Mitgliederversammlung geehrt und erhalten ein Erinnerungsgeschenk.

Art. 9 Ehrenmitglieder

Eine Person, die sich um den Club besondere Verdienste erworben hat kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrung erfolgt auf Antrag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung und muss mit wenigstens zwei Dritteln der gültigen Stimmen beschlossen werden.

III. Organisation

A. Mitgliederversammlung

Art. 10 Oberstes Organ

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie kann über sämtliche Geschäfte entscheiden, die ihr vom Vorstand oder einem Mitglied vorgelegt werden.

Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten
  2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, seines Präsidenten, der Betriebskommission, der Revisionsstelle und der Abteilungsrevisoren
  3. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der Jahresrechnung
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge an den Club
  5. Aufnahme von Mitgliedern und Rekurs über den Ausschluss eines Mitgliedes
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Weitere Traktanden, die der Mitgliederversammlung durch die Statuten oder zwingend durch das Gesetz zugewiesen sind

Art. 11 Zeitpunkt

Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt, nämlich im Frühjahr als Generalversammlung.2

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn eine vorausgehende Mitgliederversammlung oder der Vorstand sie beschliesst, sowie wenn ein Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.

Art. 12 Einberufung

Der Vorstand sorgt in geeigneter Weise dafür, dass das Datum einer Mitgliederversammlung möglichst frühzeitig bekannt ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand Anträge einreichen und die entsprechende Traktandierung eines Themas verlangen.

Der Vorstand lädt wenigstens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Ort, Datum, Zeit, Traktanden und aller von den Mitgliedern eingereichten Anträgen ein.

Art. 13 Teilnahme und Stimmrecht

Von den Mitgliedern wird der Besuch der Mitgliederversammlung erwartet. Jedes Mitglied, auch ein minderjähriges, hat eine Stimme. Stimmvertretung ist nicht zulässig.

Art. 14 Verfahren

Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung bezeichnet der Vorstand einen Vorsitzenden.

Der Vorsitzende bestimmt unter Vorbehalt von Statuten und Gesetz das Verfahren. Er ernennt Stimmenzähler und Protokollführer.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von sieben Mitgliedern wird die Wahl oder Abstimmung geheim durchgeführt.

Art. 15 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Achtel aller Mitglieder anwesend ist.3 Für den Fall der ungenügenden Beteiligung kann eine nachfolgende Versammlung zu den bereits vorgelegten Traktanden auch beschliessen, wenn weniger Mitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung fällt ihre Entscheide mit dem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid).

Über Anträge, die nicht nach den Regeln dieser Statuten angekündigt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Zur Stellung von Abänderungs- und Gegenanträgen im Rahmen der angekündigten Traktanden sowie zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung. Ohne vorgängige Ankündigung sind Meinungsumfragen und Abstimmungen über unverbindliche Empfehlungen zulässig.

B. Vorstand

Art. 16 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und wenigstens vier weiteren Personen, die in der Regel folgende Ressorts vertreten:

  1. Vizepräsident für Sport
  2. Vizepräsident für Kultur
  3. Kassier
  4. Sekretär
  5. Technischer Leiter
  6. Leiter Betriebskommission
  7. OK-Chef
  8. Beisitzer

Art. 17 Wahl und Konstituierung

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre. In den geraden Jahren werden Präsident Vizepräsident für Kultur, Kassier und Beisitzer gewählt in den ungeraden Jahren die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung bezeichnet den Präsidenten. Soweit sie nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern ein Ressort zuweist konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 18 Aufgaben

Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und die Vertretung des Clubs zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
  2. Durchführung von Clubanlässen
  3. Führung der Mitgliederkontrolle
  4. Jahresprogramm
  5. Erstellung der Jahres-, Kultur- und Sportberichte
  6. Aufsicht über das Gehörlosenzentrum und Genehmigung eines Betriebsreglements
  7. Ausführung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die genaue Arbeitsverteilung regelt ein Pflichtenheft.

Art. 19 Vorstandsbeschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid).

Vorstandsbeschlüsse können auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied innert sieben Tagen seit Zustellung des Antrages die Durchführung einer Sitzung zu diesem Thema verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.

C. Betriebskommission

Art. 20 Zusammensetzung

Die Betriebskommission besteht aus wenigstens drei Personen, die von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden.

Die Mitgliederversammlung bezeichnet den Vorsitzenden. Im Übrigen konstituiert sich die Betriebskommission selbst.

Art. 21 Aufgaben

Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Führung des Gehörlosenzentrums, seine Finanzierung sowie von Anlässen, die mit ihm in Zusammenhang stehen.

D. Revisionsstelle

Art. 22 Zusammensetzung

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren oder aus einer Revisionsgesellschaft.

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen neuen Ersatzrevisor. Der amtsältere erste Revisor scheidet jährlich aus, der amtsjüngere zweite Revisor und der Ersatzrevisor rücken jeweils nach.

Falls die Mitgliederversammlung anstelle von zwei Revisoren eine Revisionsgesellschaft wählt, beträgt deren Amtszeit ein Jahr.

Art. 23 Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft Buchführung und Rechnungslegung. Sie berichtet der Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.

IV. Abteilungen

Art. 24 Selbständige Bereiche

Die Abteilungen umfassen jene Mitglieder des Clubs, welche sich einem besonderen Interessengebiet widmen.

Ü ber die Bildung und Aufhebung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung des Clubs unter Wahrung der Interessen der betroffenen Mitglieder.

Art. 25 Organisation

Die Abteilungen organisieren sich selbständig unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:

  1. Das oberste Organ ist die Abteilungssitzung, eine Versammlung, in der jedes Mitglied dieser Abteilung eine Stimme besitzt
  2. Die Abteilungssitzung bestimmt wer Mitglied der Abteilung ist
  3. Die Abteilungssitzung wählt den Abteilungsleiter und allenfalls die Abteilungskommission
  4. Die Abteilungssitzung bestimmt über allfällige Mitgliederbeiträge an die Abteilung

Die Abteilungssitzung kann zur Organisation der Abteilung ein Reglement erlassen.

Art. 26 Abteilungsleiter

Die Abteilungsleiter tragen die Verantwortung für den Betrieb und die Finanzen ihrer Abteilung. Sie legen der Abteilungssitzung und dem Vorstand des Clubs jährlich einen Tätigkeitsbericht eine Jahresrechnung und ein Budget vor.

Art. 27 Abteilungsrevisoren

Die Mitgliederversammlung des Clubs wählt für alle Abteilungen zusammen zwei Abteilungsrevisoren. Diese prüfen die Buchführung und Rechnungslegung aller Abteilungen und berichten schriftlich an den Vorstand des Clubs und die entsprechenden Abteilungssitzungen.

V. Finanzen

Art. 28 Finanzierung

Der Club finanziert seine Tätigkeiten aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Sammlungen und Sponsoring, Inseraten, Veranstaltungen, Zinsen sowie Betriebserträgen des Gehörlosenzentrums.

Der Club und die Abteilungen führen getrennte Kassen.

Art. 29 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung des Clubs und den Abteilungssitzungen festgesetzt.

Weder der Mitgliederbeitrag für den Club (Clubbeitrag) noch der Mitgliederbeitrag für eine Abteilung (Abteilungsbeitrag) darf im Jahr Fr. 200.-- übersteigen. Die Mitglieder können nicht zu zusätzlichen finanziellen Leistungen hinzugezogen werden.

Art. 30 Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Club oder in die Abteilung, wobei beim Eintritt in der ersten Jahreshälfte der volle Jahresbeitrag, und beim Eintritt zwischen 1. Juli und 31. Oktober der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen ist. Beim Eintritt zwischen 1, November und 31. Dezember wird auf die Beitragserhebung verzichtet.

Ehrenmitglieder und Schüler sind vom Clubbeitrag befreit. Veteranen, Lehrlinge und Studenten sowie Bezüger von Altersrenten bezahlen einen ermässigten, Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter den halben Clubbeitrag.

Die Abteilungen können für bestimmte Mitgliederarten den Abteilungsbeitrag ermässigen oder ganz erlassen.

Art. 31 Folge von Sportunfällen

Der Club haftet für Folgen der Sportunfälle nur, soweit er gesetzlich verpflichtet ist. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen und jedes Mitglied muss sich für sportliche Anlässe selbst genügend versichern.

Art. 32 Folgen des Teilnahmeverzichtes an einer Veranstaltung

Ein Mitglied, das sich definitiv zur Teilnahme an einer Veranstaltung anmeldete, kann seine Anmeldung nur aus zwingenden Gründen zurückziehen. Es haftet für die finanziellen Folgen des Rückzuges, namentlich beim Fehlen eines triftigen Grundes.

Art. 33 Ehrenamtliche Tätigkeit der Organe

Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und andere Funktionäre leisten ihre Arbeit ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung der Auslagen, insbesondere auch für den Besuch von Sitzungen und Delegiertenversammlungen.

Art. 34 Zeichnungsrecht

Für Kassa- und Giroverkehr mit Bank und Post zeichnen der Kassier und die Abteilungsleiter rechtsgültig einzeln, für die übrigen Geschäfte kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten und bei dessen Abwesenheit mit einem andern Vorstandsmitglied.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 35 Auflösung

Der Club kann nur bei einem Bestand von weniger als zehn Mitgliedern aufgelöst werden.

Bei der Auflösung ist das vorhandene Clubvermögen einer ostschweizerischen Institution mit ähnlichen Zwecken zur Verwahrung bis zu einer Neugründung zu übergeben.

Sollte sich innerhalb von zehn Jahren kein neuer Club bilden, ist das ganze Vermögen zu je einem Drittel auf den Schweiz. Gehörlosenbund, an den Schweiz. Gehörlosen Sportverband und an das ostschweizerische Gehörlosenwesen aufzuteilen. .

Art. 36 Statutenänderungen

Anträge auf Änderung der Statuten sind dem Vorstand drei Monate vor einer Mitgliederversammlung einzureichen. Dieser gibt den Inhalt der Statutenänderung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt.

Art. 37 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 1999 genehmigt und traten sofort in Kraft.

Die bisherigen Statuten des Gehörlosen-Sportclubs St. Gallen vom 2. März 1985 und die bisherigen Statuten des Gehörlosen Vereins St. Gallen vom 24. Februar 1990 sowie deren Änderungen wurden aufgehoben.

 

St. Gallen, 23. Oktober 1999

Gehörlosen Club St. Gallen

 

Der Präsident Der Technische Leiter
Jakob Rhyner Gerhard Gämperle

_____

1 Stautenänderung 19. März 2005, bis anhin: “Wer Mitglied werden will, hat dem Präsidenten eine schriftliche Beitrittserklärung oder über ein bereitgestelltes Internet-Formular der Vereinswebsite, sofern vorhanden, einzureichen.”

2 (provisorische) Statutenänderung 24. März 2001, bis anhin: “Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise zweimal jährlich statt, nämlich im Frühjahr als Generalversammlung, an der üblicherweise Jahresbericht und Rechnung abgenommen und die Organe bestellt werden, sowie im Herbst als Halbjahresversammlung.”

3 Stautenänderung 13. März 2004, bis anhin: “Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Achtel aller Mitglieder anwesend ist.”

 

 
 
 
 
 

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