Statuten im PDF-Format
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Rechtsverbindlich sind nur die Original-Statuten von 1999 und be den
Statutenänderungen die entsprechenden Protokolle der Generalversammlungen.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Gehörlosen Club St. Gallen» (abgekürzt
Club oder GCSG) besteht mit Sitz in St. Gallen ein Verein im
Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB).
Der Club entstand durch die Fusion vom 1. Januar 1996 zwischen
dem Gehörlosen-Sportclub St. Gallen (gegründet 1961)
und dem Gehörlosen Verein St. Gallen (gegründet 1909).
Der Club ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Verbindungen
Der Club ist Mitglied
- des Schweizerischen Gehörlosen Sportverbandes (SGSV)
- des Schweizerischen Gehörlosenbundes (SGB)
- des Schweizerischen Volleyball-Verbandes (SVBV) und
dadurch auch des Regionalverbandes Nord-Ostschweiz (RVNO)
Der Club ist Kollektivmitglied
- der Schweizerischen Gehörlosen Kegelvereinigung
(SGKV)
- des Schweizerischen Schachverbandes für Hörbehinderte
(SSVH)
Der Club ist Passivmitglied des Schweizerischen Firmensportverbandes
(SFS).
Art. 3 Zweck des Clubs
Der Club fördert die Selbsthilfe und die soziale Integration
Gehörloser. Er stärkt die Selbstständigkeit
der Gehörlosen, Schwerhörigen und später Ertaubten
und ermutigt sie zur Gemeinschaft und Solidarität untereinander.
Diese Ziele werden angestrebt mit:
- Förderung der Gehörlosenkultur
- Vertretung der Gehörloseninteressen in der Ostschweiz
- Körperliche und geistige Ertüchtigung durch Trainings
und Wettkämpfe
- Durchführung von kulturellen und sportlichen Anlässen
- Fortbildungsangebote, Lehrkurse und Vorträge
- Öffentlichkeitsarbeit
Der Club betreibt das ostschweizerische Gehörlosenzentrum.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Jede natürliche Person, gehörlos oder hörend,
kann Mitglied sein. Die Mitgliedschaft einer minderjährigen
Person bedarf der Zustimmung des Inhabers der elterlichen Gewalt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet die Interessen des Clubs zu
wahren, die Statuten und die Beschlüsse der Cluborgane
zu befolgen sowie die festgesetzten Beiträge zu leisten.
Art. 5 Eintritt
Wer Mitglied werden will, hat dem Präsidenten eine schriftliche
Beitrittserklärung oder über ein bereitgestelltes
Internet-Formular der Vereinswebsite, sofern vorhanden, einzureichen.1
Der Vorstand beschliesst provisorisch über die Aufnahme
und legt das Beitrittsgesuch zur endgültigen Entscheidung
der nächsten Mitgliederversammlung vor.
Art. 6 Austritt
Jedes Mitglied kann auf Ende des Kalenderjahres austreten.
Die Austrittserklärung ist dem Präsidenten bis spätestens
Ende November zuzustellen. Mitglieder, die einen Lizenzausweis
eines Sportverbandes besitzen, dem der Club angehört müssen
auch die Austrittserklärungen dieses Verbandes ausfüllen
und die Lizenz zurückgeben.
Art. 7 Ausschluss von Mitgliedern
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen. Der Ausschluss
ist auf Verlangen des Betroffenen zu begründen.
Der Betroffene kann gegen den Ausschluss innert dreissig Tagen
seit Kenntnisnahme an die Mitgliederversammlung rekurrieren,
welche endgültig entscheidet. Diese kann das Mitglied
auch ohne Angabe von Gründen ausschliessen.
Art. 8 Veteranen
Mitglieder, welche 25 Jahren dem Club angehören, sind
Veteranen. Sie werden an der Mitgliederversammlung geehrt und
erhalten ein Erinnerungsgeschenk.
Art. 9 Ehrenmitglieder
Eine Person, die sich um den Club besondere Verdienste erworben
hat kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrung erfolgt
auf Antrag des Vorstandes an der Mitgliederversammlung und
muss mit wenigstens zwei Dritteln der gültigen Stimmen
beschlossen werden.
III. Organisation
A. Mitgliederversammlung
Art. 10 Oberstes Organ
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie kann über
sämtliche Geschäfte entscheiden, die ihr vom Vorstand oder einem Mitglied
vorgelegt werden.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, seines Präsidenten,
der Betriebskommission, der Revisionsstelle und der Abteilungsrevisoren
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge an den Club
- Aufnahme von Mitgliedern und Rekurs über den Ausschluss eines Mitgliedes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Weitere Traktanden, die der Mitgliederversammlung durch die Statuten oder
zwingend durch das Gesetz zugewiesen sind
Art. 11 Zeitpunkt
Die Mitgliederversammlung findet ordentlicherweise einmal im Jahr statt, nämlich
im Frühjahr als Generalversammlung.2
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn eine vorausgehende
Mitgliederversammlung oder der Vorstand sie beschliesst, sowie wenn ein Zehntel
aller Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
Art. 12 Einberufung
Der Vorstand sorgt in geeigneter Weise dafür, dass das Datum einer Mitgliederversammlung
möglichst frühzeitig bekannt ist. Jedes Mitglied kann bis spätestens
vier Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand Anträge einreichen und
die entsprechende Traktandierung eines Themas verlangen.
Der Vorstand lädt wenigstens vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin unter
Angabe von Ort, Datum, Zeit, Traktanden und aller von den Mitgliedern eingereichten
Anträgen ein.
Art. 13 Teilnahme und Stimmrecht
Von den Mitgliedern wird der Besuch der Mitgliederversammlung erwartet. Jedes
Mitglied, auch ein minderjähriges, hat eine Stimme. Stimmvertretung ist
nicht zulässig.
Art. 14 Verfahren
Der Präsident leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung
bezeichnet der Vorstand einen Vorsitzenden.
Der Vorsitzende bestimmt unter Vorbehalt von Statuten und Gesetz das Verfahren.
Er ernennt Stimmenzähler und Protokollführer.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr. Auf Anordnung des Vorsitzenden
oder auf Verlangen von sieben Mitgliedern wird die Wahl oder Abstimmung geheim
durchgeführt.
Art. 15 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Achtel
aller Mitglieder anwesend ist.3 Für den Fall der ungenügenden
Beteiligung kann eine nachfolgende Versammlung zu den bereits vorgelegten Traktanden
auch
beschliessen, wenn weniger Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung fällt ihre Entscheide mit dem Mehr der gültig
abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme (Stichentscheid).
Über Anträge, die nicht nach den Regeln dieser Statuten angekündigt
sind, können keine Beschlüsse gefasst werden. Zur Stellung von Abänderungs-
und Gegenanträgen im Rahmen der angekündigten Traktanden sowie zur
Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es keiner vorgängigen
Ankündigung. Ohne vorgängige Ankündigung sind Meinungsumfragen
und Abstimmungen über unverbindliche Empfehlungen zulässig.
B. Vorstand
Art. 16 Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und wenigstens vier weiteren Personen,
die in der Regel folgende Ressorts vertreten:
- Vizepräsident für Sport
- Vizepräsident für Kultur
- Kassier
- Sekretär
- Technischer Leiter
- Leiter Betriebskommission
- OK-Chef
- Beisitzer
Art. 17 Wahl und Konstituierung
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf zwei Jahre.
In den geraden Jahren werden Präsident Vizepräsident für Kultur,
Kassier und Beisitzer gewählt in den ungeraden Jahren die übrigen Vorstandsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung bezeichnet den Präsidenten. Soweit sie nicht einzelnen
Vorstandsmitgliedern ein Ressort zuweist konstituiert sich der Vorstand selbst.
Art. 18 Aufgaben
Der Vorstand ist für die Geschäftsführung und die Vertretung des
Clubs zuständig. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
-
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
- Durchführung von Clubanlässen
- Führung der Mitgliederkontrolle
- Jahresprogramm
- Erstellung der Jahres-, Kultur- und Sportberichte
- Aufsicht über das Gehörlosenzentrum und Genehmigung eines Betriebsreglements
- Ausführung der gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die genaue Arbeitsverteilung regelt ein Pflichtenheft.
Art. 19 Vorstandsbeschlüsse
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten
Stimme (Stichentscheid).
Vorstandsbeschlüsse können auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung
zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied
innert sieben Tagen seit Zustellung des Antrages die Durchführung einer
Sitzung zu diesem Thema verlangt. Ein Zirkularbeschluss bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.
C. Betriebskommission
Art. 20 Zusammensetzung
Die Betriebskommission besteht aus wenigstens drei Personen, die von der Generalversammlung
auf zwei Jahre gewählt werden.
Die Mitgliederversammlung bezeichnet den Vorsitzenden. Im Übrigen konstituiert
sich die Betriebskommission selbst.
Art. 21 Aufgaben
Die Betriebskommission ist verantwortlich für die Führung des Gehörlosenzentrums,
seine Finanzierung sowie von Anlässen, die mit ihm in Zusammenhang stehen.
D. Revisionsstelle
Art. 22 Zusammensetzung
Die Revisionsstelle besteht aus zwei Revisoren oder aus einer Revisionsgesellschaft.
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen neuen Ersatzrevisor. Der
amtsältere erste Revisor scheidet jährlich aus, der amtsjüngere
zweite Revisor und der Ersatzrevisor rücken jeweils nach.
Falls die Mitgliederversammlung anstelle von zwei Revisoren eine Revisionsgesellschaft
wählt, beträgt deren Amtszeit ein Jahr.
Art. 23 Aufgaben
Die Revisionsstelle prüft Buchführung und Rechnungslegung. Sie berichtet
der Mitgliederversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.
IV. Abteilungen
Art. 24 Selbständige Bereiche
Die Abteilungen umfassen jene Mitglieder des Clubs, welche sich einem besonderen
Interessengebiet widmen.
Ü
ber die Bildung und Aufhebung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung
des Clubs unter Wahrung der Interessen der betroffenen Mitglieder.
Art. 25 Organisation
Die Abteilungen organisieren sich selbständig unter Berücksichtigung
folgender Grundsätze:
- Das oberste Organ ist die Abteilungssitzung, eine Versammlung, in der
jedes Mitglied dieser Abteilung eine Stimme besitzt
- Die Abteilungssitzung bestimmt wer Mitglied der Abteilung ist
- Die Abteilungssitzung wählt den Abteilungsleiter und allenfalls die
Abteilungskommission
- Die Abteilungssitzung bestimmt über allfällige Mitgliederbeiträge
an die Abteilung
Die Abteilungssitzung kann zur Organisation der Abteilung ein Reglement erlassen.
Art. 26 Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter tragen die Verantwortung für den Betrieb und die Finanzen
ihrer Abteilung. Sie legen der Abteilungssitzung und dem Vorstand des Clubs jährlich
einen Tätigkeitsbericht eine Jahresrechnung und ein Budget vor.
Art. 27 Abteilungsrevisoren
Die Mitgliederversammlung des Clubs wählt für alle Abteilungen zusammen
zwei Abteilungsrevisoren. Diese prüfen die Buchführung und Rechnungslegung
aller Abteilungen und berichten schriftlich an den Vorstand des Clubs und die
entsprechenden Abteilungssitzungen.
V. Finanzen
Art. 28 Finanzierung
Der Club finanziert seine Tätigkeiten aus Mitgliederbeiträgen, Spenden,
Sammlungen und Sponsoring, Inseraten, Veranstaltungen, Zinsen sowie Betriebserträgen
des Gehörlosenzentrums.
Der Club und die Abteilungen führen getrennte Kassen.
Art. 29 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung des Clubs und
den Abteilungssitzungen festgesetzt.
Weder der Mitgliederbeitrag für den Club (Clubbeitrag) noch der Mitgliederbeitrag
für eine Abteilung (Abteilungsbeitrag) darf im Jahr Fr. 200.-- übersteigen.
Die Mitglieder können nicht zu zusätzlichen finanziellen Leistungen
hinzugezogen werden.
Art. 30 Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt in den Club oder in die Abteilung,
wobei beim Eintritt in der ersten Jahreshälfte der volle Jahresbeitrag,
und beim Eintritt zwischen 1. Juli und 31. Oktober der halbe Jahresbeitrag zu
bezahlen ist. Beim Eintritt zwischen 1, November und 31. Dezember wird auf die
Beitragserhebung verzichtet.
Ehrenmitglieder und Schüler sind vom Clubbeitrag befreit. Veteranen, Lehrlinge
und Studenten sowie Bezüger von Altersrenten bezahlen einen ermässigten,
Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiter den halben Clubbeitrag.
Die Abteilungen können für bestimmte Mitgliederarten den Abteilungsbeitrag
ermässigen oder ganz erlassen.
Art. 31 Folge von Sportunfällen
Der Club haftet für Folgen der Sportunfälle nur, soweit er gesetzlich
verpflichtet ist. Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen und jedes Mitglied
muss sich für sportliche Anlässe selbst genügend versichern.
Art. 32 Folgen des Teilnahmeverzichtes an einer Veranstaltung
Ein Mitglied, das sich definitiv zur Teilnahme an einer Veranstaltung anmeldete,
kann seine Anmeldung nur aus zwingenden Gründen zurückziehen. Es haftet
für die finanziellen Folgen des Rückzuges, namentlich beim Fehlen eines
triftigen Grundes.
Art. 33 Ehrenamtliche Tätigkeit der Organe
Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter und andere Funktionäre leisten ihre
Arbeit ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Vergütung der Auslagen, insbesondere
auch für den Besuch von Sitzungen und Delegiertenversammlungen.
Art. 34 Zeichnungsrecht
Für Kassa- und Giroverkehr mit Bank und Post zeichnen der Kassier und die
Abteilungsleiter rechtsgültig einzeln, für die übrigen Geschäfte
kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten und bei dessen Abwesenheit mit einem
andern Vorstandsmitglied.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 35 Auflösung
Der Club kann nur bei einem Bestand von weniger als zehn Mitgliedern aufgelöst
werden.
Bei der Auflösung ist das vorhandene Clubvermögen einer ostschweizerischen
Institution mit ähnlichen Zwecken zur Verwahrung bis zu einer Neugründung
zu übergeben.
Sollte sich innerhalb von zehn Jahren kein neuer Club bilden, ist das ganze Vermögen
zu je einem Drittel auf den Schweiz. Gehörlosenbund, an den Schweiz. Gehörlosen
Sportverband und an das ostschweizerische Gehörlosenwesen aufzuteilen. .
Art. 36 Statutenänderungen
Anträge auf Änderung der Statuten sind dem Vorstand drei Monate vor
einer Mitgliederversammlung einzureichen. Dieser gibt den Inhalt der Statutenänderung
mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt.
Art. 37 Inkraftsetzung
Die vorliegenden Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 22. Oktober
1999 genehmigt und traten sofort in Kraft.
Die bisherigen Statuten des Gehörlosen-Sportclubs St. Gallen vom 2. März
1985 und die bisherigen Statuten des Gehörlosen Vereins St. Gallen vom 24.
Februar 1990 sowie deren Änderungen wurden aufgehoben.
St. Gallen, 23. Oktober 1999
Gehörlosen Club St. Gallen
| Der Präsident |
Der Technische Leiter |
| Jakob Rhyner |
Gerhard Gämperle |
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